BGR Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe

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FAQ zum Geologiedatengesetz

Wer ist zur Anzeige geologischer Untersuchungen und zur Übermittlung geologischer Daten verpflichtet?

Personen, Unternehmen und Einrichtungen, die geologische Untersuchungen durchführen wollen, sind zur Anzeige spätestens zwei Wochen vor Beginn der Untersuchung verpflichtet. Zugleich sind der BGR bestimmte Nachweisdaten zu übermitteln, die in § 8 GeolDG gelistet sind.

Konkret ist verpflichtet,

  • wer selbst oder als Beauftragter eine geologische Untersuchung vornimmt,
  • der Auftraggeber einer geologischen Untersuchung,
  • der Rechtsnachfolger einer der oben Genannten,
  • bei Daten, die bereits vor dem 30.06.2020 erhoben wurden, der Inhaber der Daten zum Zeitpunkt der Datenanforderung durch die BGR, d. h. auch Daten aus Untersuchungen vor Inkrafttreten des Gesetzes können angefordert werden.


Wann ist die Anzeige einer geologischen Untersuchung und die Übersendung von Nachweisdaten vorzunehmen?

Beides hat spätestens zwei Wochen vor Beginn einer geologischen Untersuchung zu erfolgen.

Die geologische Untersuchung beginnt mit den ersten Messungen und Aufnahmen vor Ort.

Sofern die Gewinnung, Aufbereitung und Analyse bzw. Bewertung der Daten in unterschiedlichen Händen liegen und die Anzeige z. B. vor der Gewinnung versäumt wurde, oder aber wenn eine Neubearbeitung bereits verfügbarer Fach- und Bewertungsdaten erfolgt, hat die Anzeige spätestens zwei Wochen vor dem Beginn der Aufbereitung, Analyse bzw. Bewertung oder Neubearbeitung zu erfolgen.

Wann sind die Fach- und die Bewertungsdaten zu übermitteln?

Spätestens drei Monate nach Abschluss einer geologischen Untersuchung sind die Fachdaten, spätestens sechs Monate nach Abschluss einer geologischen Untersuchung sind die Bewertungsdaten an die BGR zu übermitteln.

Der Zeitpunkt des Abschlusses der geologischen Untersuchung wird bei Anzeige der Untersuchungen durch den Anzeigenden selbst bestimmt (=> „die geplante Dauer der geologischen Untersuchung"). Sollte die geologische Untersuchung länger dauern als prognostiziert, ist dies der BGR rechtzeitig innerhalb des ursprünglichen Zeitraumes anzuzeigen.

Die geplante Dauer einer geologischen Untersuchung umfasst nach der Begriffsbestimmung in § 3 Abs. 2 GeolDG dabei auch die Analyse und Bewertung von Fachdaten, also z. B. auch Auswertungen und die Berichterstellung nach Abschluss einer Expedition. Bei einem wissenschaftlichen Drittmittelprojekt kann dies z. B. der Bewilligungszeitraum sein. Es wird empfohlen, die geplante Dauer der geologischen Untersuchungen nicht zu knapp zu bemessen. Bei einem wissenschaftlichen Drittmittelprojekt kann dies z. B. das Ende des Bewilligungszeitraumes sein. Beträgt die Dauer einer geologischen Untersuchung mehr als ein Jahr, sind die Fach- und Bewertungsdaten jährlich zu übermitteln, erstmals ein Jahr nach Anzeige der Untersuchung zum Jahresende (§ 15 Abs. 2 GeolDG; z. B. Anzeige in 2021, Übermittlung Ende 2022).

Die Fristen für die Übermittlung der Fach- oder Bewertungsdaten können im Einzelfall auf Antrag oder von Amts wegen verlängert werden, wenn dies im Hinblick auf den Umfang der geologischen Untersuchung geboten erscheint (§ 11 Abs. 4 GeolDG).

Wie sind die Daten bzw. die Anzeige zu übermitteln?

Aktuell sind Anfragen, Anzeigen und Datenübermittlungen nach GeolDG an die BGR an das Postfach geologiedatengesetz@bgr.de zu richten. Nach Ihrer ersten Anfrage/Anzeige wird Ihnen ein Formular für die notwendigen Angaben übermittelt. Bitte nehmen sie bei Rückfragen zu ihrer Anzeige Bezug mittels der übermittelten UUID im Formular.



Was ist das Geologiedatengesetz (GeolDG)?

Das GeolDG stärkt die staatlichen geologischen Dienste der Länder sowie die BGR in ihrer Aufgabe, geologische Daten zu sammeln, zu sichern und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Dafür gibt es bestimmte Anzeige- und Abgabepflichten für die Inhaber von geologischen Daten bzw. Unternehmen und Einrichtungen, die geologische Untersuchungen durchführen.
Das GeolDG löst das frühere Lagerstättengesetz ab.


Welche Aufgabe hat die BGR gemäß GeolDG?

Die BGR ist regional zuständig für den Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) und des Festlandssockels, also ausschließlich „offshore“. Für diese Bereiche erhebt die BGR die geologischen Daten und stellt diese gemäß den Regelungen des GeolDG öffentlich bereit bzw. stellt sie anderen Behörden und Einrichtungen, die öffentliche Aufgaben erfüllen, zur Verfügung.
Die BGR hält auch analoge Schriftstücke sowie Bohrkerne und Probenmaterial vor.


Welche Arten von Daten gibt es?

Gemäß GeolDG sind ALLE Daten, die bei einer geologischen Untersuchung gewonnen werden, relevant. Dabei umfasst eine geologische Untersuchung "alle allgemein geologischen, ……, geophysikalischen, ….., mineralogischen, ….. sowie geotechnischen Messungen und Aufnahmen der Erdoberfläche, des geologischen Untergrundes, des Bodens oder des Grundwassers ...... sowie die Aufbereitung der hierbei gewonnenen Daten mit am Markt verfügbaren technischen Mitteln in vergleichbare und bewertungsfähige Daten …" (§ 3 Abs. 2 GeolDG). Das Gesetz unterscheidet weiterhin in:

  • Nachweisdaten: Daten, die geologische Untersuchungen persönlich, örtlich, zeitlich und allgemein inhaltlich zuordnen (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 8 GeolDG).
  • Fachdaten: geologische Daten, die mittels Messungen und Aufnahmen gewonnen worden sind bzw. mit am Markt verfügbaren technischen Mitteln in vergleichbare und bewertungsfähige Daten aufbereitet worden sind (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 9 Abs. 1 GeolDG).
  • Bewertungsdaten: geologische Daten, die Analysen, Einschätzungen und Schlussfolgerungen zu Fachdaten, insbesondere in Form von Gutachten, Studien oder räumlichen Modellen des geologischen Untergrunds einschließlich Vorratsberechnung oder Daten zu sonstigen Nutzungspotenzialen des Untersuchungsgebietes beinhalten (§ 3 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 10 Abs. 1 und 2 GeolDG).

Alle Daten aus geologischen Untersuchungen müssen einer dieser 3 Kategorien per Verwaltungsakt von der BGR zugeordnet werden (§ 17 Nr. 3). Daraus leiten sich u.a. Veröffentlichungspflichten und -fristen ab (s. Werden die Daten der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt?).


Wie erfolgt die Datenkategorisierung?

Die sogenannte Kategorisierung in Nachweisdaten, Fachdaten und Bewertungsdaten nimmt die BGR vor. Die datenliefernde Person/Institution schlägt vor, welches Datum welcher Kategorie zuzuordnen ist.
Die BGR gibt regelmäßig die Festsetzungen der Datenkategorien öffentlich bekannt.

Kategorisierungsbeispiele zu den Themenfeldern:

Sind die Daten aus Praktikums- und Ausbildungsfahrten durch Universitäten / Forschungseinrichtungen zu übermitteln?

Geophysikalische und geologische Praktikums- und Ausbildungsfahrten der Universitäten und Forschungseinrichtungen sind nicht verlässlich nutzbar wie zur wissenschaftlichen Forschung oder wirtschaftsorientierten Erkundung durchgeführte geologische Untersuchungen bzw. die daraus gewonnenen geologischen Daten.

Sie sind daher keine „geologischen Untersuchungen“ im Sinne des GeolDG und unterliegen nicht der Anzeigepflicht des § 8 GeolDG.

Fahrten, die nicht ausschließlich zur Ausbildung durchgeführt werden, sondern auch weitergehende Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder wirtschaftsorientierten Erkundung verfolgen, sind dagegen nach § 8 GeolDG anzuzeigen. Gegebenenfalls wird die BGR über eine Einschränkung der Anzeige- und späteren Übermittlungspflicht (der Fach- und Bewertungsdaten) entscheiden, § 11 GeolDG.


In welchem Format müssen die Daten übertragen werden?

Nachfolgend die nicht abschließende Liste an bisher festgelegten Datenformaten:

FormatBeschreibung
GPKG;
SHP
Geodaten insbesondere zu Untersuchungsräumen bzw. Mess- und Probenahmepunkte sind in Form von OGC Geopackage oder als Shapefile zu übermitteln.
netCDF; GeoTIFF;
CPS-3; ZMAP
Rasterdaten (Grid) flächenhafter geophysikalischer Messungen und Auswertungen
SEG-Y;
SEG-D;
ASCII P1/90
Seismische Fachdaten
Alternative für seismische Rohdaten
Navigationsdaten
ASCIIGeophysikalische Messdaten sollten als ASCII-Textdateien übermittelt werden. Bevorzugte Formate sind z.B. MGD77 oder ODV
SEP3
BoreholeML
Schichtenverzeichnisse von Bohrungen sind in SEP3 oder BoreholeML abzugeben
LAS;
ASCII
Bohrlochgeometrie, Schichtenverzeichnisse und Bohrloch Logs

Liegen andere Formate vor wie z.B. bei räumlichen Modellen, so ist die Frage des Datenformates vor der Übermittlung der Fachdaten mit der BGR (geologiedatengesetz@bgr.de) zu klären (§ 16 Abs. 1 Satz 1 GeolDG). Sollte ein spezielles Datenformat zum Einsatz kommen, so ist eine detaillierte Formatbeschreibung einschließlich der physikalischen Einheiten der Messgrößen zu liefern.

Grundsätzlich sind die Dateien mit den Daten nach der jeweils vorgeschlagenen Gesetzeskategorie sortiert abzugeben. D.h. in 3 Verzeichnissen:
1_Nachweisdaten (Excel-Formular und darüber hinaus erfasste Metadaten)
2_Fachdaten
3_Bewertungsdaten


Werden die Daten von der BGR qualitätsgesichert?

Dies ist aufgrund der Anzahl und des Volumens der Datensätze nicht möglich. Weder die datenliefernde Person/Institution noch die BGR sind bei öffentlicher Bereitstellung für die Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der Daten verantwortlich


Werden die Daten der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt?

Nachweisdaten von Behörden und Einrichtungen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen (sog. staatliche geologische Daten), werden spätestens drei Monate nach Ablauf der Anzeige- und Übermittlungsfrist der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt, Fach- und Bewertungsdaten spätestens sechs Monate nach Abschluss der geologischen Untersuchung (s. Kapitel 4 GeolDG).

Nichtstaatliche geologische Daten, das sind private bzw. in der Regel Daten von Unternehmen, werden je nach Kategorisierung veröffentlicht:

  • Nichtstaatliche Nachweisdaten werden spätestens drei Monate nach Anzeige- und Übermittlungsfrist öffentlich bereitgestellt.
  • Nichtstaatliche Fachdaten werden fünf Jahre nach Ablauf der Übermittlungsfrist öffentlich bereitgestellt. Sofern diese Daten für gewerbliche Tätigkeiten aufgrund einer Bergbauberechtigung oder eines anderen genehmigten/anzeigepflichtigen Vorhabens erworben wurden, werden sie nach Ablauf von zehn Jahren öffentlich bereitgestellt.
  • Nichtstaatliche Bewertungsdaten werden nicht öffentlich bereitgestellt.


Werden Datenschutz und Betriebsgeheimnisse gewahrt?

Die Daten werden vor der öffentlichen Bereitstellung anonymisiert. Namen und Anschriften natürlicher Personen werden nur veröffentlicht, wenn sie gleichlautend mit der anzeigenden/datenliefernden Firma sind.

Nichtstaatliche Fachdaten werden nur nach entsprechender Schutzfrist, nichtstaatliche Bewertungsdaten werden nicht öffentlich bereitgestellt.

Sofern bestimmte öffentliche Belange (§ 31 GeolDG, z.B. internationale Beziehungen, kritische Infrastruktur) oder sonstige schützenswerte Daten (§ 32 GeolDG, z. B. personenbezogene Daten, Betriebsgeheimnisse, geistiges Eigentum) betroffen sind, werden diese nur veröffentlicht, wenn das öffentliche Interesse hieran überwiegt.


Wo finde ich die Daten nach der Veröffentlichung wieder?

Die digitalen Daten werden im BGR-Geoportal öffentlich bereitgestellt. Sofern Sie analoge Daten, z. B. Archivstücke, Bohrkerne, Bodenproben einsehen wollen, ist dies an den Standorten der BGR nach vorheriger Terminvereinbarung unter geologiedatengesetz@bgr.de möglich.


Kostet es etwas, die Daten in Anspruch zu nehmen?

Das Downloaden der Daten ist kostenfrei, ebenso die Einsichtnahme vor Ort bei der BGR, z. B. bei Bohr- und Gesteinsproben. Wenn das Downloaden von digitalen Daten aus technischen Gründen nicht möglich ist, nehmen Sie bitte Kontakt unter geologiedatengesetz@bgr.de auf. Sofern für die Lösung eine Auslagenerstattung gefordert wird, werden Sie im Vorfeld informiert.



Was bedeutet das Anbieten vor Entledigung?

Die zur Anzeige und Übermittlung verpflichteten Personen, Unternehmen und Einrichtungen müssen sämtliche in geologischen Untersuchungen gewonnenen Proben und Daten der zuständigen Behörde (hier: BGR) zur Übernahme anbieten, bevor eine Entledigung der Proben oder Löschung der Daten erfolgt (§ 13 GeolDG). Bohrkerne sowie Bohr-, Gesteins- und Bodenproben sind der BGR anzubieten, bevor diese ins Ausland verbracht werden.

Die BGR entscheidet binnen zwei Monaten, ob sie die Proben oder Daten annimmt. Die Kosten für die Übermittlung der Proben oder Daten übernimmt die BGR.

Sofern es sich um nichtstaatliche Fach- oder Bewertungsdaten oder Bohrkerne/Proben handelt, die noch einer Schutzfrist nach § 27 oder § 29 GeolDG unterliegen würden bzw. gem. § 28 GeolDG nicht öffentlich bereitgestellt würden, sind diese Schutzvorschriften nach der Anbietung und Übernahme durch die BGR nicht mehr anwendbar. Die geplante Löschung/Entledigung bzw. Verbringung bedeutet, dass die Daten oder Proben nicht mehr genutzt werden sollen. Damit ist kein Schutz mehr erforderlich. Die Daten werden wie inhaberlose Daten zu staatlichen geologischen Daten.



Wenn eine Untersuchung länger als ein Jahr dauert, und die Fach-/Bewertungsdaten werden der BGR übermittelt, werden diese dann auch zeitnah öffentlich bereitgestellt, oder erst am Ende der Untersuchung?

  • Bei jährlich übermittelten staatlichen Daten während längerer Untersuchungen sind die Daten schon während der Untersuchung öffentlich bereitzustellen. § 23 Abs. 2 GeolDG verweist auf § 15 Abs. 2 GeolDG. Bedeutet, nach dem ersten Jahr Übermittlung, nach weiteren sechs Monaten öffentliche Bereitstellung.
  • Bei nichtstaatlichen Fach-/Bewertungsdaten gelten weiter die besonderen Fristen/Regelung der §§ 27,28 GeolDG.


Hat ein Unternehmen es anzuzeigen, wenn es eigene, bereits gewonnene Daten erneut untersucht?

  • Nur bei Neubearbeitung öffentlich bereitgestellter Fachdaten und Bewertungsdaten hat eine Anzeige und Übermittlung zu erfolgen, § 8 S. 2 Nr. 6 GeolDG.
    Das bedeutet, dass vor dem 30.06.2020 gewonnene Daten, sofern diese nicht nach § 29 GeolDG zu übermitteln waren und bereitgestellt wurden, von der Neubearbeitungsregelung nicht betroffen sind. Diese können erneut untersucht werden, ohne dass dies anzuzeigen ist.
  • Wenn Daten hätten öffentlich bereitgestellt werden müssen, dies aus praktischen Gründen aber noch nicht sind (z.B. Daten der BGR vor dem 30.06.2020), und diese neu bearbeitet werden, ist auch das anzuzeigen.

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