Download von Nachweis-, Fach- und Bewertungsdaten aus geologischen Untersuchungen im Bereich der AWZ
Fach- und Bewertungsdaten von Bohrungen
Downloads zu Bohrdaten sind direkt an der Bohrung im Geoportal der BGR zugänglich:
Fach- und Bewertungsdaten aus linien-/flächenhaften geologischen Untersuchungen
Derzeit sind die Download Links zu Daten folgender marin-geophysikalischer Ausfahrten verfügbar:
- 1973_Joint Seismic, Gravity and Magnetic Surveys - German North Sea (GerShelf-73) - Last Update: 29.08.2023
- 1986_NOPEC German Regional Survey (GR-86) - Last Update: 24.08.2023
- 1990_ARCO 1990, Block J (AR-J-90) - Last Update: 05.03.2024
- 1991_ARCO 1991, Blocks E, H, J, K (AR-EHJK-91) - Last Update: 21.07.2023
- 1997_North Sea, Blocks H, J, L, M, Wintershall-Dea (HJLM_97) - Last Update: 04.07.2024
- 2001 EEG-3D, German North Sea, Block J (J-11) - Last Update: 02.04.2024
- 2003 AURELIA Nordsee (BGR03-AUR) - Last Update: 06.05.2024
- 2004_AURELIA Nordsee (BGR04-AUR) - Last Update: 21.02.2024
- 2005_HEINCKE242 Nordsee (BGR05-HE242) - Last Update: 29.02.2024
- 2011_CELTIC EXPLORER Nordsee (BGR11-CE) - Last Update: 24.06.2024
- 2012_M88/1 Nordsee 3D-Testsurvey (BGR12-Nordsee3D) - Last Update: 11.12.2023
2020_MSM97-GeoHifi (BGR20-GeoHifi) - Last Update: 21.07.2023
Geologische Daten aus Untersuchungen in der deutschen AWZ
Gemäß Kapitel 4 GeolDG sind geologische Daten öffentlich bereitzustellen. Sie können alle Datendownloads über das Geoportal der BGR beziehen. Das Downloadangebot wird kontinuierlich ausgebaut im Zuge der Datenaufbereitung zur Bereitstellung gemäß GeolDG.
Hinweise zum Umfang der öffentlich bereitgestellten Daten
Stand: 22.08.2023
Ein großer Teil der in den Archiven der BGR aus Jahrzehnten der Nordseeerkundung vorliegenden Daten existiert nur in analoger Form. Das Scannen und Digitalisieren dieser Daten ist ein langjähriger Prozess. Der Umfang der herunterladbaren Daten wird fortlaufend aktualisiert und erweitert.
Sind gewünschte Daten aktuell nicht vorhanden, wird empfohlen zu einem späteren Zeitpunkt deren Verfügbarkeit zu prüfen. Für Teile des Bestandes ist zudem ggf. die Einsichtnahme im Archiv der BGR möglich.
Es ist zu beachten, dass die Bereitstellung der Daten grundsätzlich durch die gesetzlichen Vorgaben für Datenkategorien gemäß Geologiedatengesetz (GeolDG) eingeschränkt sein kann (siehe FAQ).
Die BGR übernimmt keine Gewähr für die Vollständigkeit, Aktualität oder Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Daten.
Haftungsausschluss
Die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) ist zuständig für den Vollzug des Geologiedatengesetzes (GeolDG) im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ). Gemäß §18 GeolDG besteht keine Haftung für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der öffentlich bereitgestellten Daten.
Die BGR trägt keine Verantwortung in Hinblick auf Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der von ihr im Rahmen des Geologiedatengesetzes übermittelten Daten. Die Daten werden so, wie sie vom Übermittlungspflichtigen nach Geologiedatengesetz zur Verfügung gestellt wurden, öffentlich bereitgestellt. Eine Überprüfung auf Plausibilität kann nur stichprobenartig stattfinden. Eine Haftung wegen rechtswidriger, unvollständiger oder fehlerhafter Inhalte ist ausgeschlossen. Sollten Sie der Ansicht sein, dass mit den Daten gegen geltendes Recht verstoßen wird, teilen Sie uns dies bitte mit. Es wird eine unverzügliche Überprüfung und ggf. Löschung bzw. Deaktivierung erfolgen.
Beabsichtigen Sie, die Daten im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit zu nutzen, wird darauf hingewiesen, dass für die Durchführung von geologischen Untersuchungen im Sinne des § 3 Abs. 2 Geologiedatengesetz (GeolDG)
- spätestens zwei Wochen vor Beginn der Untersuchung eine Anzeige der Nachweisdaten gem. § 8 GeolDG an die zuständige Behörde zu erfolgen hat; dies gilt auch bei der Neubearbeitung von Daten;
- die gewonnenen Fachdaten spätestens drei Monate nach dem Abschluss der Untersuchung gem. § 9 GeolDG zu übermitteln sind.
- Spätestens sechs Monate nach Abschluss sind die Bewertungsdaten nach § 10 Abs. 1 GeolDG zu übermitteln bzw. gemäß § 10 Abs. 2 und 3 GeolDG auf Anforderung zu übermitteln.